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Der Patentanwalt ist trotzdem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig!

Gewerblicher RechtsschutzRA Dr. Christian Gassauer-Fleissner und RAA Mag Rainer Schultes, Gassauer und Fleissner Rechtsanwälte GmbH, WienÖBl 2002/58ÖBl 2002, 265 - 266 Heft 6 v. 1.12.2002

Zusammenfassung: Die Autoren äußern sich kritisch zur Entscheidung des LG Ried i.I. 18.12.2001, 6 R 342/01 p, bezüglich der Kostenersatz für die Inanspruchnahme eines Patentanwalts. Dabei wird die Meinung vertreten, dass die Inanspruchnahme eines Patentanwalts entgegen der gerichtlichen Entscheidung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSd § 41 ZPO unabdingbar ist.

Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO

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