§ 2 UWG; § 108 EStG; § 4 BSpG
Das vorliegende höchstgerichtliche Urteil stellt fest, dass auch das Verschweigen einer Tatsache in Zusammenhang mit der Werbung für einen Bausparvertrag als irreführend anzusehen ist. Dabei wird erörtert welche notwendigen Informationen in einem Bausparprospekt enthalten sein müssen.