vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidung - OGH 29.01.2002, 4 Ob 246/01g

Gewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2002/176Bl-LS 2002, 219 Heft 5 v. 1.10.2002

§ 43 ABGB; § 1 UWG

Der OGH stellt in seinem Urteil fest, dass " Graz", als Name der Stadt Graz, eine geographische Herkunftsbezeichnung darstellt und als solche von jedermann verwendet werden kann.

OGH 29.01.2002, 4 Ob 246/01g

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!