§ 43 ABGB; § 1 UWG
Der OGH stellt in seinem Urteil fest, dass " Graz", als Name der Stadt Graz, eine geographische Herkunftsbezeichnung darstellt und als solche von jedermann verwendet werden kann.
OGH 29.01.2002, 4 Ob 246/01g
§ 43 ABGB; § 1 UWG
Der OGH stellt in seinem Urteil fest, dass " Graz", als Name der Stadt Graz, eine geographische Herkunftsbezeichnung darstellt und als solche von jedermann verwendet werden kann.
OGH 29.01.2002, 4 Ob 246/01g