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Einhaltung der Fünf-Monats-Frist für die Untersagung eines Zusammenschlusses

Gewerblicher RechtsschutzHelmut Gamerith; Anmerkung von Johannes Barbist, RA Binder-Grösswang Rechtsanwälte, InnsbruckÖBl 2002/41ÖBl 2002, 199 - 201 Heft 4 v. 1.8.2002

Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung des OGH erläutert, unter welchen Bedingungen die Fünf-Monats-Frist zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach dem KartG gewahrt ist.

Rechtsgrundlagen: § 42a Abs 4 KartG; § 42b Abs 1 und 5 KartG; Art 10 Abs 3 FKVO; § 416 Abs 2 ZPO

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