§ 43 ABGB; § 10 Abs 2 MSchG
Das Urteil des OGH setzt sich mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain - Name. In dem Zusammenhalt wird die Verletzung von berechtigten Interessen der Republik Österreich bei Verwendung des namens " Bundesheer" erörtert.