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Verletzung schutzwürdiger Interessen der Republik Österreich am Namen " Bundesheer"

Gewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithÖBl 2002/27ÖBl 2002, 141 - 145 Heft 3 v. 1.6.2002

§ 43 ABGB; § 10 Abs 2 MSchG

Das Urteil des OGH setzt sich mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain - Name. In dem Zusammenhalt wird die Verletzung von berechtigten Interessen der Republik Österreich bei Verwendung des namens " Bundesheer" erörtert.

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