Zusammenfassung: Der OGH als KOG bejaht die Druckausübung auch bei der Androhung von geringen Nachteilen, wenn dadurch die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen beeinträchtigt wird.
Rechtsgrundlagen: § 10 KartG; § 11 KartG; § 12 KartG; § 13 KartG
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