Das Bundesfinanzgericht hat vor Kurzem ein Normenprüfungsverfahren an den VfGH eingeleitet, in dem es umfassende verfassungsrechtliche Bedenken zur Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz vorbrachte. Diese Bestimmung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass die geleistete Liquiditätsreserve in einem Bankenverbund von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abzugsfähig ist. Nach der Rsp des VwGH besteht diese Möglichkeit jedoch nur im dreistufigen, nicht aber im zweistufigen Bankenverbund. Im zweistufigen Bankenverbund sind die einzelnen Primärinstitute an ein Zentralinstitut angeschlossen. Der dreistufige Bankenverbund – der nur den Raiffeisensektor umfasst – unterscheidet sich vom zweistufigen insofern, als darin zunächst eine örtliche Genossenschaft an eine Landesbank als deren Zentralinstitut angeschlossen ist. Diese Landesbank ist in weiterer Folge wiederum an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG als deren Zentralinstitut angeschlossen. Das eingeleitete Normenprüfungsverfahren bietet Gelegenheit, die vorgebrachten Bedenken näher zu untersuchen.

