Dass Bereicherungsansprüche grundsätzlich zu verzinsen sind, ist genauso anerkannt wie die dreijährige Verjährung dieser Vergütungszinsen (§ 1480 ABGB). Anlässlich eines liechtensteinischen Falls rüttelt eine rezente Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs allerdings am Status quo. Österreichische Gerichte werden die Frage daher dem EuGH vorlegen müssen. Bestätigt er die Auffassung des EFTA-Gerichtshofs in Peter Plörer, bringt das auch hierzulande Unruhe ins Gesamtsystem.

