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Verjährung von Bereicherungszinsen

AbhandlungenDr. Dominik Schindl , Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer*)*)Der Erstautor hat das Thema im Rahmen eines Forschungsauftrags der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft untersucht.ÖBA 2026, 255 Heft 4 v. 15.4.2026

Dass Bereicherungsansprüche grundsätzlich zu verzinsen sind, ist genauso anerkannt wie die dreijährige Verjährung dieser Vergütungszinsen (§ 1480 ABGB). Anlässlich eines liechtensteinischen Falls rüttelt eine rezente Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs allerdings am Status quo. Österreichische Gerichte werden die Frage daher dem EuGH vorlegen müssen. Bestätigt er die Auffassung des EFTA-Gerichtshofs in Peter Plörer, bringt das auch hierzulande Unruhe ins Gesamtsystem.

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