Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Strafbarkeit juristischer Personen im österreichischen Verwaltungsstrafrecht ist bislang uneinheitlich erfolgt. Der VwGH musste daher in seiner Rechtsprechung erst Kriterien entwickeln. Dabei ist insbesondere das Erfordernis der Nennung einer konkreten natürlichen Führungsperson zu nennen, welches vor dem Hintergrund der EuGHEntscheidung C-807/21 kritisch erscheint. Mit der jüngsten Entscheidung C-291/24, welche auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVwG zurückgeht, hat der EuGH dieses Erfordernis nun auch im Bereich der Geldwäscheprävention als unionsrechtswidrig qualifiziert. Es liegen damit divergierende Sichtweisen vor, die aufzulösen sind. Vor diesem Hintergrund entstehen zudem Fragen im Zusammenhang mit dem nemo-tenetur-Grundsatz, die zu beleuchten sind.

