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Ein Kreditgeber, der unterschiedliche Wohnimmobilienkreditverträge anbietet, erfüllt seine Informationspflicht nach Art 13 Abs 1 lit g RL 2014/17/EU, wenn er in den allgemeinen Informationen ein einziges, aber repräsentatives Beispiel angibt.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2025/149ÖBA 2025, 671 Heft 9 v. 15.9.2025

https://doi.org/10.47782/oeba202509067101

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