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Bei einer automatisierten Bonitätsprüfung hat die betroffene Person das Recht zu erfahren, wie die Entscheidung zustande kam; der Verantwortliche muss das Verfahren und die angewandten Grundsätze so offenlegen, dass die Entscheidung nachvollzogen und angefochten werden kann.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian Korp, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität GrazÖBA 2025/148ÖBA 2025, 664 Heft 9 v. 15.9.2025

https://doi.org/10.47782/oeba202509066401

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