Bei einer automatisierten Bonitätsprüfung hat die betroffene Person das Recht zu erfahren, wie die Entscheidung zustande kam; der Verantwortliche muss das Verfahren und die angewandten Grundsätze so offenlegen, dass die Entscheidung nachvollzogen und angefochten werden kann.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian Korp, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität GrazÖBA 2025/148ÖBA 2025, 664 Heft 9 v. 15.9.2025