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Empfängerüberprüfung nach Art 5c SEPA-VO

AbhandlungenHon.-Prof. Dr. Bernhard KochÖBA 2025, 792 Heft 11 v. 15.11.2025

In Art 5c VO (EU) Nr. 260/2012 (im Folgenden "SEPA-VO"), eingefügt mit VO (EU) 2024/886 (im Folgenden "Echtzeit-VO"), sind im Zusammenhang mit der Information des Auftraggebers einer Überweisung über das Ergebnis der Empfängerüberprüfung Warn- und Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers (nachstehend "Auftraggeber-ZDL") vorgesehen. Art 5c regelt diese Pflichten teilweise unklar. Sie – und der Ablauf der Überprüfung – sollen daher nachstehend näher beleuchtet werden.1)1)Die Arbeit geht auf eine Anfrage der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zurück. Die anderen Inhalte der Echtzeit-VO, insbesondere die damit in die SEPA-VO eingefügten Art 5a (zur Echtzeitüberweisung) und 5d (zur Sanktionenüberprüfung bei Echtzeitüberweisungen) bleiben hier ausgeblendet.

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