https://doi.org/10.47782/oeba202409067304
Fixkostenzuschuss-VO, Ausfallsbonus-VO, Verlustersatz-VO;
Es liegt innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraumes, einen ganzen Sektor, nämlich den Finanzsektor, zu dem ua alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte im Sinne des BWG durchführen, gehören, gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO, der Ausfallsbonus-VO und der Verlustersatz-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen. Der Verordnungsgeber ist dementsprechend nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen danach zu differenzieren, welche Bankgeschäfte ein (Kredit-)Institut betreibt.