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Der Ausschluss des gesamten Finanzsektors vom Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus und Verlustersatz nach dem COVID-19-Förderrecht ist gesetzes- und verfassungskonform.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/71ÖBA 2024, 673 Heft 9 v. 15.9.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202409067304

Fixkostenzuschuss-VO, Ausfallsbonus-VO, Verlustersatz-VO;

Es liegt innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraumes, einen ganzen Sektor, nämlich den Finanzsektor, zu dem ua alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte im Sinne des BWG durchführen, gehören, gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO, der Ausfallsbonus-VO und der Verlustersatz-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen. Der Verordnungsgeber ist dementsprechend nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen danach zu differenzieren, welche Bankgeschäfte ein (Kredit-)Institut betreibt.

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