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Kein hinreichend effektiver Rechtsschutz durch die Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abberufung der Geschäftsleiter einer betrieblichen Vorsorgekasse gem § 70 Abs 4b BWG durch die FMA.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/70ÖBA 2024, 673 Heft 9 v. 15.9.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202409067303

BMSVG, § 70 BWG, Art 83 Abs 2 B-VG, Rechtsstaatsprinzip;

Nach § 70 Abs 4 BWG erteilte Aufträge der FMA richten sich an den beaufsichtigten Rechtsträger, der allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages – wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession – zu tragen hat. Die abberufenen Geschäftsleiter sind demgegenüber nicht Normadressaten der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 70 Abs 4 (und 4b) BWG und haben daher für sich keine eigene Rechtsschutzmöglichkeit.

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