https://doi.org/10.47782/oeba202409067303
BMSVG, § 70 BWG, Art 83 Abs 2 B-VG, Rechtsstaatsprinzip;
Nach § 70 Abs 4 BWG erteilte Aufträge der FMA richten sich an den beaufsichtigten Rechtsträger, der allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages – wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession – zu tragen hat. Die abberufenen Geschäftsleiter sind demgegenüber nicht Normadressaten der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 70 Abs 4 (und 4b) BWG und haben daher für sich keine eigene Rechtsschutzmöglichkeit.