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Kein Verzicht auf die Registrierung als AIFM durch den Insolvenzverwalter.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/287ÖBA 2024, 672 Heft 9 v. 15.9.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202409067201

§ 1 AIFMG

Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist der Insolvenzverwalter nicht legitimiert, auf die Registrierung als AIFM zu verzichten.

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