https://doi.org/10.47782/oeba202409066501
§§ 39, 42, 44 EO.
Die Aufschiebung der Exekution setzt nach § 44 Abs 1 EO voraus, dass die Gefahr eines nicht oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers offenkundig ist oder von ihm konkret und schlüssig behauptet und bescheinigt wird.