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Exekutionsaufschiebung: Zur Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3044ÖBA 2024, 665 Heft 9 v. 15.9.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202409066501

§§ 39, 42, 44 EO.

Die Aufschiebung der Exekution setzt nach § 44 Abs 1 EO voraus, dass die Gefahr eines nicht oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers offenkundig ist oder von ihm konkret und schlüssig behauptet und bescheinigt wird.

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