https://doi.org/10.47782/oeba202408060901
§§ 7, 11, 14 KMG 1991.
Es ist nicht grob unvertretbar, wenn ein Prospektkontrollor mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, damals fehlender Rsp, Lit und "Fachgutachten" der Berufsvereinigung der Wirtschaftstreuhänder sowie aufgrund der Auskunft eines Rechtsanwalts (wonach "es dazu nichts gebe"), von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien im Sinn des § 14 KMG ausging und Prospektangaben gem Schema D KMG für nicht erforderlich hielt.