https://doi.org/10.47782/oeba202408060801
§§ 907b, 983, 988 ABGB.
Für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld ist nicht maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern nur, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Wird dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den (FX-) Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt also zum Kreditvertrag ein Geldwechselvertrag hinzu, was einer typischen, nicht juristisch geschulten Person auch erkennbar ist.