https://doi.org/10.47782/oeba202408060401
Art 7 EuGVVO.
Nach der Rsp des EuGH bezieht sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht schon deshalb auf den Ort des Wohnsitzes des Geschädigten als Ort des "Mittelpunkts seines Vermögens", weil dem Geschädigten durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind in diesem Sinne nur dann international zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum Sitz des Schädigers weisen.