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Zur Exekutionssperre nach § 10 IO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3034ÖBA 2024, 603 Heft 8 v. 15.8.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202408060302

§ 10 IO.

Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine vor Insolvenzeröffnung beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist allerdings auch noch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist.

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