https://doi.org/10.47782/oeba202408060302
§ 10 IO.
Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine vor Insolvenzeröffnung beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist allerdings auch noch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist.