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Zahlungen an einen Geschäftsunfähigen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3026ÖBA 2024, 524 Heft 7 v. 15.7.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202407052401

§§ 331, 877, 1424 ABGB.

Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Nach der Rsp verbietet es jedoch die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 S 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen.

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