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Zur Anfechtung gegen Ehefrau eines faktischen GmbH-Geschäftsführers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3025ÖBA 2024, 519 Heft 7 v. 15.7.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202407051901

§§ 32, 39, 123b, 139 IO.

Der faktische hat gleich dem rechtlichen Geschäftsführer "Insiderstellung", maW eine "besondere Informationsmöglichkeit" über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Dies rechtfertigt, auch ihn als "Mitglied des Leitungsorgans" iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO zu qualifizieren. Nach § 32 Abs 2 letzter Satz IO sind auch die in § 32 Abs 1 IO aufgezählten nahen Angehörigen – hierunter die Ehegatten – der zuvor in § 32 Abs 2 IO genannten Personen nahe Angehörige. Als Ehegattin (§ 32 Abs 1 IO) eines faktischen Geschäftsführers und damit Mitglied des Leitungsorgans der Schuldnerin (§ 32 Abs 2 Z 1 IO) ist die Ehegattin daher selbst nahe Angehörige der Schuldnerin.

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