Die Europäische Kommission ermittelt gem. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Anti-Geldwäscherichtlinie) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates Drittländer mit hohem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko (AML/CFT-Risiko), d.h. Länder, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von AML/CFT aufweisen und wesentliche Risiken für das Finanzsystem der EU darstellen. Verpflichtete haben bei Kunden mit einem Anknüpfungspunkt zu Drittländern mit hohem AML/CFT-Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden (vgl. dazu auch § 9 Abs. 1 FM-GwG).