https://doi.org/10.47782/oeba202403022701
§§ 84, 157b IO.
Die Vorschrift des § 84 IO über die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Weisungen des Insolvenzgerichts gegenüber dem Insolvenzverwalter gilt nach § 157b Abs 5 S 1 O für Treuhänder entsprechend. Ein Schuldner ist daher nicht legitimiert, gegen eine Weisung des Insolvenzgerichts an einen Treuhänder zu rekurrieren.