https://doi.org/10.47782/oeba202403022601
§ 120 IO.
Dem Insolvenzverfahren ist die Feststellung strittiger Rechte fremd. Daher darf keine selbstständige Entscheidung über Bestand, Höhe und Fälligkeit eines Gläubigeranspruchs getroffen werden. Diese Fragen sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Die Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung eines Absonderungsgläubigers durch das Insolvenzgericht ist daher unzulässig.