https://doi.org/10.47782/oeba202403022201
§ 3 KSchG.
Eine teleologische Reduktion des Rücktrittsrechts nach § 3 KSchG kommt nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Eine "atypische Situation", die eine teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher beim Vertragsabschluss durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auch ist das Rücktrittsrecht nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Rechtsgeschäft zu überlegen.