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Keine Verletzung von Warnpflicht nach § 25c KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/2997ÖBA 2024, 221 Heft 3 v. 15.3.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202403022101

§ 25c KSchG.

Nach der Rsp sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, und zwar wenn sie vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners haben und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem einen Kredit gewähren. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung, etwa weil er wirtschaftlich am finanzierten Projekt beteiligt ist oder durch die Kreditmittel auf andere Weise begünstigt wird, schließt Schutz- und Sorgfaltspflichten im Allgemeinen aus.

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