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Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen "gemäß diesem Bundesgesetz".

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2023/279ÖBA 2023, 220 Heft 3 v. 15.3.2023

https://doi.org/10.47782/oeba202303022004

§§ 34, 35, 36 FM-GwG

§§ 40b, 41 BWG

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