https://doi.org/10.47782/oeba202209069001
§§ 31, 40 BWG.
Gemäß § 31 Abs 3 BWG hat der Vorleger eines Großbetragssparbuchs bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Ist am Verfügungsrecht der identifizierten, zur alleinigen Verfügung berechtigten Person über die Spareinlagen nicht zu zweifeln, zahlt die Bank auch dann schuldbefreiend aus, wenn sie die Angabe der korrekten Losungsworte nicht dokumentiert.