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Keine Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bei Rechtsfragen iZm der Gewährung der Akteneinsicht.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2022/275ÖBA 2022, 613 Heft 8 v. 15.8.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202208061302

BaSAG, § 24 VwGVG, § 28 VwGVG, § 63 VwGG

Die Frage, inwiefern einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist und sie die ihr vorgeschriebenen Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG nachvollziehen können muss, ist eine wesentliche Rechtsfrage, die nicht bloß hochtechnischer Natur ist. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG liegen demnach nicht vor.

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