Bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung müssen nationale Vorschriften ausreichende Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist, sind den Verantwortlichen die wirtschaftlichen Gewinne aus den begangenen Verstößen zu entziehen.
RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. iur. Felix KodolitschÖBA 2022/111ÖBA 2022, 148 Heft 2 v. 15.2.2022