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Keine Staatshaftung im Verfahren gem Art 137 B-VG mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes des OGH gegen Unionsrecht.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2022/62ÖBA 2022, 147 Heft 2 v. 15.2.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202202014701

Art 137 B-VG, RL 93/13/EWG .

Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruchs ist es nicht die Aufgabe des VfGH, die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der VfGH ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Wenn die klagende Partei nicht begründet darlegt, dass die Haftungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage unzulässig.

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