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Zur Verjährung von wechselmäßigen Ansprüchen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2022/2796ÖBA 2022, 50 Heft 1 v. 15.1.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202201005001

Art 70, 72 WechselG.

Wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG stets binnen drei Jahren vom Verfalltag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfalltag ein Feiertag oder ein "gleichgestellter" Tag ist, also etwa ein Samstag.

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