https://doi.org/10.47782/oeba202201005001
Art 70, 72 WechselG.
Wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WG stets binnen drei Jahren vom Verfalltag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfalltag ein Feiertag oder ein "gleichgestellter" Tag ist, also etwa ein Samstag.