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Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (§§ 67, 68 ZaDiG 2018)1)1)Schriftliche Fassung des im Rahmen des Bankrechtsforums 2020 am 16.11.2020 gehaltenen Vortrags "Grobe Fahrlässigkeit im Recht der Zahlungsdienste". Ich danke meiner Mitarbeiterin Frau Univ.-Ass. Pauline Poropat, LL.M., für die Unterstützung bei der Recherche. Außerdem danke ich für zahlreiche praktische Beispielsfälle aus der Bankwirtschaft. Dazu unten FN 17.

AbhandlungenUniv.-Prof. Dr. Georg E. KodekÖBA 2021, 19 Heft 1 v. 15.1.2021

Aus zivilrechtlicher Sicht kommt den Regeln der PSD II bzw des ZaDiG 2018 zentrale Bedeutung zu. § 68 ZaDiG 2018 sieht hier ein abgestuftes System der Haftung vor. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kunde nur bis 50 EUR. Selbst bei grober Fahrlässigkeit besteht noch die Möglichkeit der Mäßigung der Ersatzpflicht. Nur bei Betrug und vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018 trifft den Kunden jedenfalls die unbeschränkte Haftung. Der Beitrag behandelt insbesondere die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, aber auch Fragen wie Geltendmachung des Anspruchs und Beweislast.

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