Nach dem traditionellen österreichischen Verwaltungsstrafrecht sind bei Verletzung von Vorschriften durch juristische Personen bestimmte verantwortliche natürliche Personen zu bestrafen. Unter dem Einfluss des Unionsrechts finden sich im österreichischen Verwaltungsrecht jedoch Bestimmungen, die eine Bestrafung der juristischen Person selbst vorsehen. Ein wichtiges Beispiel dafür ist § 99d BWG, der die Möglichkeit einer Bestrafung von Banken regelt. Im vorliegenden Beitrag wird diese Vorschrift unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestrafung juristischer Personen näher analysiert. Besonderes Augenmerk wird dabei auch dem Verhältnis von § 99d BWG zur Strafbarkeit von verantwortlichen natürlichen Personen gewidmet, die weiterhin parallel bestehen bleibt.