Im Zuge der Amtshaftungsprozesse in der Angelegenheit Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG ist die Frage aufgeworfen worden, ob § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG idF BGBl I 136/2008 und BGBl I 37/2018 verfassungskonform ist und ob die OeNB unter diese Vorschrift fällt. Diese Fragen werden im vorliegenden Beitrag behandelt.