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Der effektive Jahreszinssatz ist in einem Verbraucherkreditvertrag jedenfalls durch einen einheitlichen Satz und nicht durch eine Marge anzugeben.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2020/99ÖBA 2020, 435 Heft 6 v. 15.6.2020

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art 10 Abs 2 – Zwingende Angaben in Kreditverträgen – Effektiver Jahreszins – Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses – In Form einer Marge von 21,5% bis 22,4% ausgedrückter Zinssatz;

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