§ 35 FM-GwG
§ 9 Abs 2 VStG.
Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände (so bereits VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; ÖBA 2020, 219). Umschreibt daher ein Verwaltungsgericht eine Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG "beziehungsweise" jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf.