§§ 308, 364c, 552, 860, 1002 ABGB
§§ 9, 26, 31 GBG.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden. Eine analoge Erweiterung der in § 364c ABGB vorgesehenen Begründungsarten (Vertrag oder letztwillige Verfügung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden kommt nicht in Betracht.