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Nochmals: § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG enthalten unterschiedliche Tatbestände.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2020/252ÖBA 2020, 429 Heft 6 v. 15.6.2020

§ 35 FM-GwG

§ 9 Abs 2 VStG.

Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände (so bereits VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; ÖBA 2020, 219). Umschreibt daher ein Verwaltungsgericht eine Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG "beziehungsweise" jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf.

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