§§ 82, 83 GmbHG.
Die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für einen Kredit des Gesellschafters ist als unzulässige Einlagenrückgewähr zu qualifizieren. Nichts anderes kann gelten, wenn die Gesellschaft nicht bloß Sicherheiten stellt, sondern sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet.