§§ 1494, 1497 ABGB
§§ 2, 3, 12 AnfO.
Um § 12 AnfO zu genügen, muss der Anfechtungskläger seine Forderungen nicht nur in der Klageerzählung vortragen, sondern in das Urteilsbegehren aufnehmen, widrigenfalls ein verbesserungsfähiger Mangel der Klage vorliegt. Die Verbesserung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück, eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist verbessert werden.