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Die Faustpfandpublizität im IPR*)*)Ich danke Thomas Bachner, Wolfgang Faber und Bea Verschraegen für den inhaltlichen Austausch. Sarah Kremser danke ich für die redaktionelle Durchsicht des Manuskripts.

AbhandlungenDr. Florian HeindlerÖBA 2020, 395 Heft 6 v. 15.6.2020

Mit der Entscheidung 3 Ob 249/18s1)1)OGH 23.1.2019, 3 Ob 249/18s ÖBA 2019, 437 = IPRax 2019, 548 (Lurger 560) = ZFR 2019/203 (Schwartze 471) = JBl 2019, 439 (Ronacher 444). hat der OGH festgehalten, dass auch iZm Publizitätsvorschriften nach §§ 7, 31 Abs 1 IPRG auf den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte an einer körperlichen Sache kein Statutenwechsel eintritt. Daher ist ausschließlich das Recht jenes Staates für den Erwerb oder Verlust eines dinglichen Rechts maßgeblich, in dem sich die Sache bei Abschluss der Erwerbs- oder Verlusthandlung befindet. Ob eine Handlung abgeschlossen ist, entscheidet gleichsam die lex causae. In diesem Beitrag wird die Entscheidung im Kontext der bislang abweichenden Judikatur und der bislang veröffentlichten Stellungnahmen aus dem Schrifttum analysiert. Weitere Bestandteile des Beitrags sind, neben der unionsrechtlichen Komponente der Entscheidung, die Debatte über Eingriffsnormen und fraude à la loi. Damit soll die bislang entstandene Diskussion konsolidiert und ein Ausblick gewagt werden.

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