Mit der Entscheidung 3 Ob 249/18s1) hat der OGH festgehalten, dass auch iZm Publizitätsvorschriften nach §§ 7, 31 Abs 1 IPRG auf den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte an einer körperlichen Sache kein Statutenwechsel eintritt. Daher ist ausschließlich das Recht jenes Staates für den Erwerb oder Verlust eines dinglichen Rechts maßgeblich, in dem sich die Sache bei Abschluss der Erwerbs- oder Verlusthandlung befindet. Ob eine Handlung abgeschlossen ist, entscheidet gleichsam die lex causae. In diesem Beitrag wird die Entscheidung im Kontext der bislang abweichenden Judikatur und der bislang veröffentlichten Stellungnahmen aus dem Schrifttum analysiert. Weitere Bestandteile des Beitrags sind, neben der unionsrechtlichen Komponente der Entscheidung, die Debatte über Eingriffsnormen und fraude à la loi. Damit soll die bislang entstandene Diskussion konsolidiert und ein Ausblick gewagt werden.