§§ 165a, 178 VersVG
Die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag beginnt auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, da der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht angegeben wurde, dass die Erklärung des Rücktritts keiner besonderen Form bedarf.