§§ 214, 216, 218 EO
Bei den Verteilungsgrundsätzen der §§ 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.