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Verteilung des Verwertungserlöses bei gleichrangigen Forderungen eines Gläubigers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRAA Dr. Maximilian HarnoncourtÖBA 2020/2663ÖBA 2020, 344 Heft 5 v. 15.5.2020

§§ 214, 216, 218 EO

Bei den Verteilungsgrundsätzen der §§ 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.

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