§§ 1293, 1295 ABGB
§§ 48, 81 IO.
Zur Geltendmachung eines Einzelschadens gegen eine ehemalige Insolvenzverwalterin ist nur der Geschädigte aktiv legitimiert. Der bloße Umstand, dass eine geschädigte Bank nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Kreditschuldner verzichtet hat, begründet nicht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Einzelschadens der Bank.